Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen. Klingt einfach – bei einer Witwen- oder Witwerrente lauert aber eine wichtige Stolperfalle.
Die Aktivrente ist kein zusätzliches Geld vom Staat, sondern ein Steuerfreibetrag: Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, zahlt auf Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat (bis zu 24.000 € im Jahr) keine Einkommensteuer. Ein Antrag ist nicht nötig – der Freibetrag wird in der Regel direkt über den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Der Freibetrag gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft, Minijobs und Beamtinnen und Beamte. Hier greift der Freibetrag nicht.
Wichtig: Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf den Hinzuverdienst weiterhin an.
Wer neben der Aktivrente eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte vorsichtig sein: Der steuerfreie Hinzuverdienst zählt sozialrechtlich trotzdem als Einkommen und kann auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden – sie kann also gekürzt werden.
Einkommen bis zu einem Freibetrag bleibt anrechnungsfrei (bis 30. Juni 2026: 1.076,86 € netto im Monat; zum 1. Juli 2026 steigt der Freibetrag mit der Rentenanpassung). Was darüber liegt, wird zu 40 % auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet.
Beispiel: Bei 2.000 € brutto bleibt nach pauschalem Abzug ein anrechenbares Netto von rund 1.200 €. Abzüglich des Freibetrags von 1.076,86 € verbleiben rund 123 €, davon 40 % – die Hinterbliebenenrente sinkt also um etwa 49 € im Monat. (Beispielrechnung, Stand Juni 2026; Ihr Fall kann abweichen.)
Unser Rat: Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger (DRV) und steuerlich beraten lassen – sonst wird das vermeintliche Plus schnell überschätzt.
Ob sich das Weiterarbeiten netto wirklich lohnt – und was bei Hinterbliebenenrente, Krankenkasse und Steuererklärung zu beachten ist – klären wir gemeinsam mit Ihnen.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente richtet sich nach dem Sozialrecht der Deutschen Rentenversicherung und ist von der steuerlichen Aktivrente zu unterscheiden. Ihre konkrete Situation prüfen wir gerne im persönlichen Gespräch.